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Architektenhaftung bei Baukostenüberschreitung

Architekten und Bauplaner haben die Pflicht, ihre Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und die Baukosten angemessen zu kalkulieren. Sollten die tatsächlichen Kosten die ursprünglichen Schätzungen erheblich übersteigen, können Bauherren unter bestimmten Umständen Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Fachleuten geltend machen.

Wann greift die Architektenhaftung?

Architekten haften für Verletzungen ihrer vertraglichen oder anderweitigen Pflichten. Eine spezielle Form der Architektenhaftung betrifft Kostenüberschreitungen bei Bauvorhaben.

Die Ursachen für Baukostenüberschreitungen können vielfältig sein, darunter Fehler in der Planung, unerwartete Bauprobleme, ungenaue Kostenschätzungen oder Änderungen im Bauablauf. In einigen Fällen kann die Haftung aufgrund von Planungsfehlern, mangelnder Überwachung oder grober Fahrlässigkeit seitens des Architekten oder anderer Baubeteiligter begründet sein.

Die Feststellung des Schadens gestaltet sich oft schwierig, wenn die Haftung des Architekten aufgrund von Baukostenüberschreitungen feststeht.

Die rechtliche Grundlage für solche Ansprüche kann je nach Land und Rechtssystem variieren. In vielen Rechtssystemen gibt es Regelungen und Normen, die die Verantwortlichkeit von Baufachleuten regeln. Bauherren, die mit erheblichen Kostensteigerungen konfrontiert sind, könnten auf Grundlage solcher Regelungen Schadensersatzansprüche gegen Architekten oder Planer geltend machen.

Urteil zum Schadenersatzanspruch gegen Architekten

Ein Architekt erbrachte gemäß Auftrag Architektenleistungen für eine Pension mit 65 Gästebetten. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens gerieten die Bauherren in finanzielle Schwierigkeiten und meldeten Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter klagte in Vertretung der ehemaligen Bauherren auf eine Entschädigung in Höhe von 600.000 Euro gegen den Architekten. Die Behauptung lautete, dass der Architekt die Kosten anhand der vorgelegten Schätzungen falsch kalkuliert habe. Hätten die Bauherren damals die korrekten Kosten gekannt, hätten sie das Bauvorhaben nicht weiterverfolgt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wies die Klage gegen den Architekten zurück (Urteil vom 27. Oktober 2022, Az.:10 U 1092/20). Ein Schadensersatzanspruch scheiterte bereits daran, dass der Insolvenzverwalter nicht überzeugend nachweisen konnte, dass eine Baukostenüberschreitung auf einer fehlerhaften Kostenschätzung des Beklagten beruhte. Es konnte keine Verbindung zwischen der angeblich fehlerhaften Kostenschätzung des Architekten und den gestiegenen Baukosten hergestellt werden, da die Bauherren offensichtlich erheblich von den ursprünglichen Planungen abwichen. Unter anderem wurde die Bruttogrundfläche um 72 m² und die Bruttogeschossfläche um 304 m² erweitert.

Einschätzung zur Architektenhaftung

Nicht jede geringfügige Abweichung von den Plänen, die der Kostenermittlung des Architekten zugrunde liegen, wird zwangsläufig die Verbindung zwischen einem möglichen Fehler des Architekten bei der Kostenermittlung und dem entstandenen Schaden unterbrechen. Allerdings, wie im vorliegenden Fall, bedarf es bei erheblichen Änderungen mindestens einer detaillierten Erklärung der Bauherren, warum sie trotz der deutlichen Abweichungen auf die Kostenermittlung des Architekten vertrauen durften.

Vassiliki Siochou

Rechtsanwältin

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